Erstellt 1984, Satzung §§ 2, 4, 5 Stand Januar 2008
Satzung § 12 Stand September 2008
Satzung § 4 Stand Januar 2012
Satzung § 12 Stand Februar 2017
Satzung § 2 und § 5 Stand Januar 2018
I. Allgemeines
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Kattenvenne e. V. von 1900“ und hat seinen Sitz in Kattenvenne.
Er ist beim Amtsgericht Tecklenburg im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Schützenverein Kattenvenne e. V. von 1900 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports und der Brauchtumspflege. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein will durch sein Wirken das Schützenbrauchtum als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens pflegen, Gemeinsinn und Heimatliebe wach halten und den Schiessport fördern.
Der Förderung des Vereinszwecks sollen insbesondere dienen
- alljährliche Schützenfeste zur Pflege der Gemeinschaft,
- Durchführung von sportlichem Übungsschießen und Vergleichskämpfen mit benachbarten und anderen Vereinen zur Förderung des Schießsports.
§ 3
Geschäftsjahr
Für den Schützenverein Kattenvenne e. V. von 1900 ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
§ 4
Beitrag, Mittelverwendung
Es ist ein Beitrag in Geld zu leisten. Er wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist so zu bemessen, dass eine satzungsgemäße Vereinsführung möglich ist.
Ehrenmitglieder zahlen den halben Beitrag ordentlicher Mitglieder.
Die Beiträge für Schüler und Jugendliche werden vom erweiterten Vorstand festgesetzt.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der erweiterte Vorstand Mitglieder von der Zahlung des Beitrages für jeweils 1 Jahr befreien. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. In der Jahreshauptversammlung am 12.01.2018 wurde beschlossen: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das eventuelle Restvermögen der Körperschaft an den Freundeskreis Kindergarten Kattenvenne e. V., Lindenallee 5, 49536 Lienen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Schützenvereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Freundeskreis Kindergarten Kattenvenne e. V. nicht mehr bestehen, fällt das eventuelle Restvermögen des Vereins an die Gemeinde Lienen zur Förderung der Erziehung an eine steuerbegünstigte Körperschaft in Kattenvenne.
II. Mitgliedschaft
§ 6
Allgemeines
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitglieder des Vereins werden geführt als
- Schüler: bis 14 Jahre
- Jugendliche: von 14 bis 18 Jahre
- Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre.
Ehrenmitglieder:
- über 70 Jahre, soweit sie mindestens 25 Jahre die ordentliche Mitgliedschaft besitzen,
- ohne Altersvorschrift, soweit sie mindestens 25 Jahre die ordentliche Mitgliedschaft besitzen und Ihnen die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft wegen besonderer Verdienste verliehen hat.
Ehrenmitglieder haben alle satzungsgemäßen Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.
§ 7
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, wie Sie sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung ergeben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu erfüllen.
§ 8
Aufnahme
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des erweiterten Vorstands aufgrund einer Anmeldung erworben.
Die Anmeldung als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnung an den Vorstand zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung zur Anmeldung abzugeben.
Mit der Anmeldung werden die Bestimmungen dieser Satzung anerkannt.
Lehnt der erweiterte Vorstand die Anmeldung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Gründe anzugeben. Die Entscheidung wird dem Abgelehnten mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gemacht.
Bei einer Ablehnung durch den erweiterten Vorstand kann der Abgelehnte die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 9
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss.
Erlischt die Mitgliedschaft, erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte gegenüber dem Verein, sowie alle Ämter. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft werden bestehende Verbindlichkeiten durch den Verein nicht berührt.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Erlöschen seiner Mitgliedschaft.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom erweiterten Vorstand beschlossen werden
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen das Ansehen und die Interessen des Vereins,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, so ist ihm vor dem Beschluss über den Ausschluss unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes per Rückschein unter Darlegung des Ausschlussgrundes und Benennung des Termins mitzuteilen.
Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten vom Vorstand einzuberufen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses zu.
III. Organe
§ 10
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand
- die Vereinsausschüsse.
§ 11
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet regelmäßig im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn
- mindestens 20 ordentliche Mitglieder, oder
- die Mehrheit des erweiterten Vorstandes dieses schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragt, oder
- der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschließt.
Ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Als Einladung genügt der Aushang im Vereinslokal und eine Veröffentlichung in der am meisten verbreiteten Tageszeitung; die Einladung muss eine Woche vorher erfolgen. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
Schüler und Jugendliche haben in der Mitgliederversammlung und bei den Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Dagegen haben sie bei der Wahl des Jugendleiters volles Vorschlags- und Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl des erweiterten Vorstandes, soweit er nicht durch den Vorstand gestellt wird,
- die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und sonstiger Ehrungen,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Entlastung
- des Vorstandes,
- des erweiterten Vorstandes
- der Vereinsausschüsse
- die Entscheidungen gemäß §§ 8 und 9,
- die Festsetzung der Beiträge gemäß § 4,
- Satzungsänderungen,
- Die Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, müssen in ihrem wesentlichen Inhalt aus der Einladung zur Sitzung hervorgehen und bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Bei Wahlen ist absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Hat ein Kandidat die absolute Mehrheit nicht erzielt, wird zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt.
Tritt dann Stimmengleichheit auf, entscheidet das Los.
Die Abstimmungen sind, sofern es beantragt wird, geheim durchzuführen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind auch für die nichtanwesenden Mitglieder bindend.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen und von zwei Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen ist.
§ 12
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 oder 4 Mitgliedern
- Vorsitzender
- Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassierer (falls gewählt) – Zusatz: Ist kein Kassierer durch eine Wahl bestimmt, kann der Vorstand die Führung des Kassenbuches einem externen Dienstleister, z. B. Steuerberater übertragen.
Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
Der Verein wird rechtsverbindlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten.
§ 13
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vorstandes, dem amtierenden Schützenkönig, sowie
- dem Schießwart,
- zwei Stellvertretern des Schießwartes,
- dem Stellvertreter des Schriftwartes,
- dem Stellvertreter des Kassierers,
- dem Jugendleiter, sowie
- bis zu fünf Beisitzen.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden, soweit sie nicht Mitglied des Vorstandes bzw. amtierender Schützenkönig sind, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, und zwar der Schießwart und seine zwei Stellvertreter, der Stellvertreter des Schriftführers und der Stellvertreter des Kassierers im ersten Jahr, der Jugendleiter sowie die Beisitzer im zweiten Jahr nach der Wahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Vorstand bei der Führung der Geschäfte.
Der erweiterte Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen
- sooft es die Geschäfte erfordern bzw.
- auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder.
Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen und von zwei Mitliedern des erweiterten Vorstandes gegenzuzeichnen ist.
§ 14
Vereinsausschüsse
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert oder die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der erweiterte Vorstand Ausschüsse bestellen.
Die Ausschüsse bestehen jeweils aus
- einem Mitglied des Vorstandes,
- einem Mitglied des erweiterten Vorstandes, sowie
- bis zu drei vom erweiterten Vorstand zu wählenden Mitgliedern.
§ 15
Allgemeine Bestimmungen
Der nach § 12 bestellte Vorstand ist ermächtigt, evtl.. Beanstandungen durch das Registergericht durch Satzungsänderungen zu beheben.
Sie sind der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zumachen.